Satzung

Satzung des Vereins „Gemeinschaftlich wohnen – WohnWIZ e.V.“

§ 1 Name und Sitz der Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Gemeinschaftlich wohnen – WohnWIZ e.V.“
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden.
Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
1.2 Der Sitz des Vereins ist 37213 Witzenhausen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein unterstützt und fördert die Kultur des gemeinschaftlichen, selbstorganisierten Wohnens und plant die Schaffung eines selbstorganisierten und sozial gebundenen Mietshausprojektes in Witzenhausen. Zweck des Vereins ist die Selbstorganisation der MieterInnen im Haus „Alte Post“ Walburgerstr. 32 in 37213 Witzenhausen oder eines gegebenenfalls anderen Objektes in Witzenhausen. Im nachfolgenden als „Wohnprojekt“ bezeichnet.
Er strebt deshalb die Aufnahme des Wohnprojekts im Mietshäuser Syndikat an und verfolgt denselben Zweck: Selbstorganisierte und sozial gebundene Mietshausprojekte zu schaffen und zu unterstützen. Ein ökologisch ausgerichteter Baustandard ist anzustreben.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die beabsichtigt, in das Wohnprojekt einzuziehen und jene die dort schon wohnen. Wer länger als ein Jahr nach Bezugsfertigkeit des Objekts Mitglied ist und nicht dort wohnt wird automatisch Fördermitglied (ohne Stimmrecht).
Der Verein bemüht sich darum, dass alle Personen, die Wohnungen im Wohnprojekt als Mietparteien verantwortlich nutzen, Mitglied im Verein sind.
Personen die nicht in das Wohnprojekt einziehen wollen, können eine Fördermitgliedschaft nach §6 beantragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Auszug aus dem Haus (Beendigung des Mietverhältnisses) oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Quartals.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Förderer des Vereins
Jede/r, die/der an den Zielen des Vereins interessiert ist und diesen finanziell unterstützen möchte, kann Förderer des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und im Hausplenum. Der Aufnahmeantrag
muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Kündigung der Fördermitgliedschaft ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (MV)
c) das Hausplenum

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei oder drei gleichberechtigten Personen sowie dem Kassenwart/der Kassenwartin, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Intern wird festgelegt, dass der Vorstand an die Weisungen des Hausplenums gebunden ist und dass
Weisungen des Hausplenums der Zustimmung der MV bedürfen, soweit ihre Umsetzung fortlaufende Kosten oder Kosten von mehr als 5.000€ verursachen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9 Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder nach §6 haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Regelung über die Selbstorganisation im Haus des Wohnprojekts.

Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Hausplenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Aushang am Schwarzen Brett des Vereins im westlichen Hauseingang der Walburgerstr. 32, 37213 Witzenhausen und durch E-Mail mit einer einwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Sie ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens fünf Tagen vor dem angesetzten Termin dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist ebenfalls auszuhängen oder per E-Mail zu versenden.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
12.2 Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
12.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt wird.
12.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
12.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
12.6 Für Beschlüsse wird ein Konsens angestrebt. Ist keine Einigkeit zu erzielen, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht.
12.7 Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von ebenfalls drei Viertel der Stimmen erforderlich. Für diese beiden Fälle sind die Anträge den Mitgliedern 4 Wochen vorher zur Kenntnis zu übersenden.
12.8 Wahlen: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
12.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich oder per Mail unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Bestimmungen für eine Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 14 Hausplenum
14.1. Das Hausplenum setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern, die im Wohnprojekt wohnen. Es gilt der Zeitrahmen und Personenkreis des jeweiligen Mietvertrages. Es versteht sich als ständige Vertretung der Mitglieder, die sich
regelmäßig treffen, um den Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu erfüllen.
14.2 Die MV legt den in der Regel monatlichen Termin für das Hausplenum fest.
14.3. Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Tagesordnung auf der Versammlung bekanntgeben.
14.4.Über jede Sitzung des Plenums ist ein Protokoll zu führen, das für die Mitglieder einsehbar ist.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden: Es wird als Zweckvermögen (unselbstständige Stiftung) dem Mietshäuser Syndikat zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2021 verabschiedet.

Der Verein ist eingetragen beim Vereinsregister Eschwege unter der Nummer 1914